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   BVerwG, 16.12.2015 - 4 B 48.15   

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https://dejure.org/2015,41474
BVerwG, 16.12.2015 - 4 B 48.15 (https://dejure.org/2015,41474)
BVerwG, Entscheidung vom 16.12.2015 - 4 B 48.15 (https://dejure.org/2015,41474)
BVerwG, Entscheidung vom 16. Dezember 2015 - 4 B 48.15 (https://dejure.org/2015,41474)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 125 Abs 2 S 1 VwGO, § 63 Nr 3 VwGO, § 265 Abs 2 S 1 ZPO
    Rechtsnachfolge bei Veräußerung der streitbefangenen Sache und Rechtswirkungen

  • Wolters Kluwer

    Baurechtliche Einordnung eines Anbaus als einen im Bauwich (Grenzabstand) unzulässigen Aufenthaltsraum

  • rewis.io

    Rechtsnachfolge bei Veräußerung der streitbefangenen Sache und Rechtswirkungen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 86 Abs. 2; ZPO § 265 Abs. 2 S. 1
    Baurechtliche Einordnung eines Anbaus als einen im Bauwich (Grenzabstand) unzulässigen Aufenthaltsraum

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 20.12.1995 - 6 B 35.95

    Revision - Divergenzrüge - Filmförderungsrecht - Revision wegen grundsätzlicher

    Auszug aus BVerwG, 16.12.2015 - 4 B 48.15
    Die Kläger legen weder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dar, indem sie - wie erforderlich (stRspr seit BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 ) - eine konkrete Rechtsfrage formulieren und deren allgemeine Bedeutung aufzeigen, noch weisen sie durch die Gegenüberstellung voneinander abweichender Rechtssätze (BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1995 - 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9) eine Abweichung der Berufungsentscheidung vom Beschluss des Senats vom 22. Februar 2012 - 4 B 9.12, 4 PKH 1.12 - nach.
  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 16.12.2015 - 4 B 48.15
    Die Kläger legen weder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dar, indem sie - wie erforderlich (stRspr seit BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 ) - eine konkrete Rechtsfrage formulieren und deren allgemeine Bedeutung aufzeigen, noch weisen sie durch die Gegenüberstellung voneinander abweichender Rechtssätze (BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1995 - 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9) eine Abweichung der Berufungsentscheidung vom Beschluss des Senats vom 22. Februar 2012 - 4 B 9.12, 4 PKH 1.12 - nach.
  • BVerwG, 22.02.2012 - 4 B 9.12

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BVerwG, 16.12.2015 - 4 B 48.15
    Die Kläger legen weder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dar, indem sie - wie erforderlich (stRspr seit BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 ) - eine konkrete Rechtsfrage formulieren und deren allgemeine Bedeutung aufzeigen, noch weisen sie durch die Gegenüberstellung voneinander abweichender Rechtssätze (BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1995 - 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9) eine Abweichung der Berufungsentscheidung vom Beschluss des Senats vom 22. Februar 2012 - 4 B 9.12, 4 PKH 1.12 - nach.
  • BVerwG, 18.02.2014 - 4 B 46.13

    Vergleichswertverfahren zur Bestimmung des sanierungsrechtlichen

    Auszug aus BVerwG, 16.12.2015 - 4 B 48.15
    Die Kläger legen nicht dar, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der vermissten Ortsbesichtigung voraussichtlich getroffen worden wären (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2014 - 4 B 46.13 - juris Rn. 11).
  • BVerwG, 05.04.2012 - 4 B 45.11

    Zum Schicksal des Hilfsantrags in der Rechtsmittelinstanz

    Auszug aus BVerwG, 16.12.2015 - 4 B 48.15
    Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind, so sie denn vorlägen, nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig und so auch hier dem sachlichen Recht zuzurechnen (BVerwG, Beschluss vom 5. April 2012 - 4 B 45.11 - juris Rn. 7).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.03.2018 - 7 A 1388/15

    Erteilung einer Baugenehmigung zum Umbau eines Wohnhauses und Geschäftshauses in

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.12.2015 - 4 B 48.15 -, juris.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.10.2020 - 8 A 893/17
    vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2019 - 4 CN 6.18 -, juris Rn. 8, sowie Beschlüsse vom 16. Dezember 2015 - 4 B 48.15 -, juris Rn. 4, und vom 6. Mai 1992 - 4 B 139.91 -, juris Rn. 8 (auch dazu, dass der Erwerber in einem solchen Fall nicht notwendig beizuladen ist).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 05.12.2018 - 2 K 108/16

    Planfeststellung für den Ersatzneubau einer 110-kV-Hochspannungsleitung; Abwägung

    Da aber gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 265 Abs. 2 ZPO die Veräußerung der Sache auf den Prozess keinen Einfluss hat, kann der Veräußerer den Prozess mit eigener Prozessführungsbefugnis, also im eigenen Namen weiterführen; erst mit der Übernahme des Verfahrens durch den Erwerber scheidet er aus dem Prozess aus (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.12.2015 - BVerwG 4 B 48.15 -, juris, RdNr. 4, m.w.N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.03.2018 - 7 A 651/15

    Vereinbarkeit einer genehmigten Geschossfläche mit dem bestehenden Bebauungsplan;

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.12.2015 - 4 B 48/15 -, juris.
  • VG Frankfurt/Main, 27.05.2019 - 7 K 4666/15

    Lärmschutz; Spielplatz

    Dies folgt aus § 173 VwGO i. V. m. § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO, wonach die Veräußerung einer Sache auf den Prozess keinen Einfluss hat, sondern der Veräußerer den Prozess mit eigener Prozessführungsbefugnis, also im eigenen Namen, weiterführt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.12.2015 - 4 B 48.15 -, juris).
  • VG Magdeburg, 16.12.2021 - 4 B 207/21

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine Abbruchverfügung

    Dies folgt aus § 173 VwGO i. V. m. § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO, wonach die Veräußerung einer Sache auf den Prozess keinen Einfluss hat, sondern der Veräußerer den Prozess mit eigener Prozessführungsbefugnis, also im eigenen Namen, weiterführt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.12.2015 - 4 B 48.15 -, juris).
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